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Raiffeisenbank Mecklenburger Seenplatte eG
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Reduzierung des Sparerfreibetrages zum 01.01.2007

 

Freistellungsauftrag für Kapitaleinkünfte - Reduzierung ab dem 01.01.2007

Kapitalerträge sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die Zinsabschlagsteuer (Quellensteuer) beträgt in der Regel 30 Prozent und ist wie eine Steuervorauszahlung zu betrachten. Sie wird auf die gesamte Einkommensteuerschuld des Steuerpflichtigen angerechnet.
Der Gesetzgeber hat den Sparerfreibetrag ab dem 01.01.2007 gekürzt auf: Alleinstehende: 750 Euro und Verheiratete: 1500 Euro. Der Werbungskostenpauschbetrag bleibt in Höhe von 51 Euro (Verheiratete 102 Euro) unverändert.
Die Freibeträge für Kapitaleinkünfte (für Kapitalerträge + Werbungskostenpauschale) belaufen sich ab dem 01.01.2007 auf
801 Euro für Alleinstehende (bisher 1.421 Euro) und
1602 Euro für Verheiratete (bisher 2.842 Euro)
.

Was bedeutet das für Sie?

Denken Sie bitte daran Ihre erteilten Freistellungsaufträge zu prüfen. Sie sollten sicherstellen, dass die Gesamtsumme Ihrer erteilten Freistellungsaufträge den zulässigen Höchstbetrag (801 Euro/ 1602 Euro) nicht überschreitet. Gegebenenfalls empfiehlt sich eine Herabsetzung Ihrer Freistellungsaufträge.
Die bisher bei uns erteilten Freistellungsaufträge werden automatisch zum 01.01.2007 auf 56,37 % des bisher gestellten Freibetrages reduziert und auf volle Euro aufgerundet.

Wer darf einen Freistellungsauftrag stellen?

Ein Freistellungsauftrag darf grundsätzlich nur von Steuerinländern (das heißt Sie halten sich überwiegend in Deutschland auf) erteilt werden und bezieht sich nur auf Vermögen, die in einem Konto oder einem Depot verwaltet werden. Für effektive Stücke (Tafelpapiere) findet der Freistellungsauftrag keine Anwendung. Weiter kann von einem Steuerabzug trotz erteiltem Freistellungsauftrag nicht abgesehen werden bei:
Dauernd getrennt lebenden Ehegatten
Eigentümer-/ Erbengemeinschaften
Treuhandkonten

Eine andere Form der Steuerbefreiung ist die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung). Diese wird vom zuständigen Finanzamt an Personen ausgegeben, die auf Grund Ihrer zu erwartenden Einkünfte nicht der Einkommensteuer unterliegen. Ein Beispiel hierfür sind Kinder, die ausschließlich Einkünfte aus Kapital- vermögen erzielen. Die NV-Bescheinigung kann auch von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützigen sowie kirchlichen Einrichtungen beantragt werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Kundenberater.