Raiffeisenbank<br>Mecklenburger Seenplatte eG
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Drei Feuerwehrleute gehen auf den Fotografen zu

Starke Unterstützung für starke Teams!  

Die Raiffeisenbank Mecklenburger Seenplatte eG erfüllt  Feuerwehr-Wünsche.

Bis 30.11.2025 online bewerben! 

Geschaeftsgebiet der Raiffeisenbank Mecklenburger Seenplatte eG

Unterstützung für die Feuerwehren in unserem Geschäftsgebiet

Wir möchten Feuerwehr-Wünsche wahr werden lassen. Sagt uns, wo es euch an finanziellen Mitteln fehlt. Ob für zusätzliche Ausrüstung, Weiterbildung oder besondere Projekte – wir helfen dort, wo Engagement auf Herausforderungen trifft.

 

Bis zum 30.11.2025 bewerben!

Unterstützung für Feuerwehren – Jetzt bewerben!

Ob bei Bränden, Unfällen oder Unwettern – Feuerwehren sind rund um die Uhr im Einsatz, um Leben zu retten und Schäden zu begrenzen. Dieser Einsatz verdient nicht nur Anerkennung, sondern auch gezielte Unterstützung.

Wir möchten Feuerwehr-Wünsche wahr werden lassen. Sagt uns, wo es euch an finanziellen Mitteln fehlt. Ob für zusätzliche Ausrüstung, Weiterbildung oder besondere Projekte – wir helfen dort, wo Engagement auf Herausforderungen trifft.

Wer kann sich bewerben?

Bewerben können sich Freiwillige Feuerwehren oder Fördervereine Freiwilliger Feuerwehren aus unserem Geschäftsgebiet, deren geplante Investition nach § 52 AO (Gemeinnützige Zwecke) und § 53 AO (Mildtätige Zwecke) förderfähig ist.  Beachten Sie bitte unsere Teilnahmebedingungen.

So funktioniert die Bewerbung:

Online-Formular ausfüllen - gebt uns einen kurzen Überblick über euer Projekt und den konkreten Unterstützungsbedarf.

  1. Bewerbung bis spätestens 30.11.2025 absenden 
  2. Nach dem Absenden prüfen wir eure Angaben und melden uns bis spätestens 15.12.2025 bei euch zurück.
  3. Förderung erhalten: Bei positiver Entscheidung erfolgt die Unterstützung direkt und unkompliziert.

Teilnahmebedingungen

Wer kann sich bewerben?
  • Bewerben können sich Freiwillige Feuerwehren oder Fördervereine Freiwilliger Feuerwehren aus unserem Geschäftsgebiet, deren geplante Investition nach § 52 AO (Gemeinnützige Zwecke) und § 53 AO (Mildtätige Zwecke) förderfähig ist. 

Was wird gefördert?
  • Es dürfen ausschließlich Wünsche erfüllt werden, die nicht zu den Pflichtaufgaben der Städte und Gemeinden gehören. Gefördert werden können beispielsweise Drohnen, Wärmebildkameras oder Tischkicker für den Aufenthaltsraum usw.

Unter gemeinnützige Zwecke fallen z.B.
    • Ausrüstung für die Jugendfeuerwehr (z. B. Helme, Schutzkleidung, Ausbildungsmaterial) 
    • Öffentlichkeitsarbeit & Mitgliedergewinnung (Flyer, Banner, Infoveranstaltungen)  
    • Technische Ausbildungsmittel (z. B. Übungspuppen, digitale Schulungssysteme, Simulatoren) 
    • ehrenamtliche Förderung (z. B. Zuschüsse für Weiterbildungen, Erste-Hilfe-Kurse) 
    • Brandschutzaufklärung für die Bevölkerung (z. B. Infomaterial, Schulprogramme, Rauchmelder für sozial schwache Haushalte)
Zu den förderfähigen Zwecken zählen außerdem:
    • Schutzausrüstung für die Jugendfeuerwehr und der Brandschutzerziehung (z.B. für Schulungen oder Übungen)
    • Feuerwehrfahrzeuge für Jugendfeuerwehr (z. B. Transporter für Ausbildung & Wettbewerbe) für soziale Einsätze (z. B. zur Unterstützung von Bedürftigen nach Bränden) 
    • Oldtimer bzw. historische Fahrzeuge für die Öffentlichkeitsarbeit und Nachwuchsgewinnung.